Seit dem 29. April 2013 gelten im Bereich Luftfracht nur Versender als sicher, welche den Staus „behördlich anerkannter Bekannter Versender“ besitzen. Um diesen Status zu erreichen, müssen sich Unternehmen beim Luftfahrt-Bundesamt neu validieren lassen und eine entsprechende Zulassung erwirken.
Hierzu sind nachfolgende Punkte wichtige Bestandteile zur Erlangung der Zulassung zum „behördlich anerkannter Bekannter Versender“:
- Ernennung eines Luftsicherheitsbeauftragten sowie dessen Stellvertreters
- Antrag stellen beim Luftfahrt-Bundesamt
- 35-Stunden-Schulung zum Luftsicherheitsbeauftragten
- 4-Stunden-Schulung des Betriebspersonals, welches mit identifizierbarer Luftfracht in Berührung kommen kann
- Erstellung eines Sicherheitsprogramms (technische und organisatorische Sicherheit)
- Einführung und Umsetzung des Sicherheitsprogramms
- Einreichung des Sicherheitsprogramms beim Luftfahrt-Bundesamt
- Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt
Sicherheitstechnisch bedeutet dies eine lückenlose Absicherung im Bereich des Zutritts (Schleusenfunktion, etc.) in die jeweiligen Logistikbereiche (Luftfrachtbereich) sowie auch deren gebäudetechnischer Absicherung.
Bezüglich der Schleusentechnik bietet sich als Möglichkeit:
Das von der Firma Sick entwicklete LAC (Logistic Access Control), ist ein elektronisches und vollautomatisches System für Sicherheitsaufgaben bei virtueller Zutrittskontrolle für Tore und Zufahrten. Das Ziel: Frachtgut darf unberechtigten Personen auf keinen Fall zugänglich sein – weder beim innerbetrieblichen Transport und bei der Lagerung noch bei der Warenübergabe. Die Sensorik des Systems kann Personen und Fahrzeuge in der Bewegung, d. h. unter Beibehaltung des Materialflusses, erfassen und sie mithilfe von kodierten Transponderausweisen identifizieren. Unberechtigte Personen werden sicher
erkannt und am unbemerkten Zutritt in einen Bereich gehindert.
Mithilfe intelligenter Filteralgorithmen und Plausibilitätsfunktionen bietet das Zutrittskontrollsystem zudem ein Höchstmaß an Manipulationssicherheit. So wird sichergestellt, dass nur eine berechtigte Person die Zutrittskontrolle passiert – und keine andere Person unerkannt durch ein noch offenes Tor hindurchschlüpfen kann, das sogenannte „Tailgaiting“.
Weitere Informationen über folgenden Link: http://www.sick.com/group/DE/home/Seiten/Homepage1.aspx